Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Corona-Infektion

Mit der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2" erhalten versicherte Risikogruppen Zugang zu 15 kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken.

Wer hat Anspruch auf die FFP2-Schutzmasken?

Ein Anspruch auf Schutzmasken besteht für gesetzlich sowie privat krankenversicherte  Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Bei Personen unter 60 Jahren sollte eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
  • Demenz oder Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Trisomie 21,
  • Risikoschwangerschaft.

Wie ist die Verteilung geplant?

Die Ausgabe der Schutzmasken ist in zwei Schritten geplant und findet über die Apotheken statt:

 Im ersten Schritt werden bis zu drei kostenlose FFP2-Masken vom 15. Dezember 2020 bis zum 06. Januar 2021 an die Risikogruppen verteilt. Die Abgabe erfolgt gegen Vorlage des Personalausweises oder eventuell einer nachvollziehbaren Eigenauskunft wie einer zu unterzeichnenden Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke.

Ratsam ist die eigene Stammapotheke aufzusuchen. Im Rahmen der Abgaberegelung ist es möglich, auch unter Vorlage des Ausweises oder einer Vollmacht, für Ehepartner*innen oder andere betroffene Risikopersonen FFP2-Schutzmasken ausgehändigt zu bekommen.

Es muss nicht jede Risikoperson bei der Abgabe anwesend sein.

Ab Januar 2021 erfolgt der zweite Schritt der Verteilung. Dann sollen berechtigte Risikopersonen mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung zugeschickt.

Diese können in zwei klar beschrieben Zeiträumen (01. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 und 16. Februar 2021 bis 15. April 2021) ebenfalls in den Apotheken eingelöst werden.

Jede anspruchsberechtige Person zahlt jedoch pro eingelöstem Coupon (mit sechs FFP2-Schutzmasken)  einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Bundesministerium für Gesundheit 

Ansprechpartner
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